LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.06.2017
6 Sa 175/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 145; BGB § 151; BGB § 611; BV FirmenTicket v. 03.08.2015 § 2 Nr. 2; BV FirmenTicket v. 03.08.2015 § 5 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2137/16

Gesamtzusage als arbeitsrechtliche AnspruchsgrundlageBetriebliche Übung als arbeitsrechtliche AnspruchsgrundlageBetriebsvereinbarungsoffenheit kollektiver ZusagenAuslegung von BetriebsvereinbarungenArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 175/17

DRsp Nr. 2022/13444

Gesamtzusage als arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage Betriebliche Übung als arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage Betriebsvereinbarungsoffenheit kollektiver Zusagen Auslegung von Betriebsvereinbarungen Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage

1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teils von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags i.S.v. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. 2. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht eine betriebliche Übung durch ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn und soweit der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durfte, ihm werde eine entsprechende Leistung auch zukünftig gewährt. Dieses Verhalten ist als Vertragsangebot zu werten, das von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen werden kann, wobei der Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 BGB entbehrlich ist.