FG Hessen - Urteil vom 01.08.2001
4 K 5594/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Geschäftsführergehalt; Angemessenheit; Mehrere Geschäftsführer; Leitender Angestellter; Aufbauphase - Angemessenheit von Geschäftsführergehältern bei mehreren Geschäftsführern einer kleinen GmbH

FG Hessen, Urteil vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 4 K 5594/99

DRsp Nr. 2002/2010

Geschäftsführergehalt; Angemessenheit; Mehrere Geschäftsführer; Leitender Angestellter; Aufbauphase - Angemessenheit von Geschäftsführergehältern bei mehreren Geschäftsführern einer kleinen GmbH

1. Eine Erwerbsgesellschaft wird grundsätzlich nicht bereit sein, auf Dauer für die Bezahlung eines fremden Geschäftsführers - mögen Qualifikation und fachliche Leistung auch noch so gut sein - ihre Gewinne ganz oder zum größten Teil zu opfern oder gar Verluste in Kauf zu nehmen. 2. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde nicht bereits auf eine erwünschte Ertragserwartung hin einem Fremdgeschäftsführer ein höheres Geschäftsführergehalt gewähren. 3. Bei der Ermittlung des Gehalts für einen zweiten Geschäftsführer einer kleinen GmbH ausgehend von dem Gehalt eines leitenden Angestellten kann mangels vorliegender Vergleichswerte im Schätzwege 75 % des angemessenen Geschäftsführergehalts angesetzt werden. 4. Das Vorliegen einer Aufbauphase rechtfertigt kein höheres Geschäftsführergehalt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der von der Klägerin in den Streitjahren gewährten Geschäftsführergehälter.