BFH - Beschluss vom 24.03.2004
VII B 317/03
Normen:
AO § 69 § 226 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1069
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 37/98

Geschäftsführerhaftung

BFH, Beschluss vom 24.03.2004 - Aktenzeichen VII B 317/03

DRsp Nr. 2004/9307

Geschäftsführerhaftung

1. Die bloße Erwartung, LSt-Rückstände nach Eintritt der gesetzlichen Fälligkeit ausgleichen zu können, kann den Geschäftsführer nicht ohne Weiteres entlasten. Wenn dieser Erwartungen später enttäuscht, liegt dieser Umstand in seiner Risikosphäre.2. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Geschäftsführer auf den Zufluss von Mitteln aus dem Kredit eines privaten Kreditgebers oder einer Behörde, aus Außenständen der Gesellschaft oder auf den Zufluss sonstiger Fördermittel vertraut.

Normenkette:

AO § 69 § 226 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: