FG Münster - Urteil vom 20.01.2009
1 K 1873/06 U
Normen:
AO § 34; AO § 35; AO § 191; FGO § 102; AO § 69;
Fundstellen:
EFG 2009, 982

Geschäftsführerhaftung: Begründung des Entschließungsermessens

FG Münster, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 1 K 1873/06 U

DRsp Nr. 2009/10606

Geschäftsführerhaftung: Begründung des Entschließungsermessens

1. Ausnahmsweise ist eine nähere Darlegung der Erwägungen zum Entschließungsermessen im Rahmen der Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers als Haftungsschuldner nötig, wenn besondere Umstände vorliegen, die auch eine Haftungsfreistellung als sachgerecht erscheinen lassen. 2. Entsprechendes gilt, wenn das FA in seiner Rechtsauffassung nicht eindeutig Vorsatz als schwereren der beiden in § 69 AO genannten Verschuldensvorwürfe zugrunde legt.

Normenkette:

AO § 34; AO § 35; AO § 191; FGO § 102; AO § 69;

Tatbestand:

Streitig ist die Haftung des Klägers für die Umsatzsteuerschuld der F GmbH i.L. für 2001.

Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der F GmbH i.L. (im weiteren: GmbH). Geschäftsgegenstand der GmbH war der Groß- und Einzelhandel mit Automobilen aller Art. Für den Streitzeitraum wurde der am 24.9.2002 eingegangenen Umsatzsteuererklärung am 8.10.2002 zugestimmt.

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung N (GBp) führte seit dem 26.1.2004 eine Betriebsprüfung bei der GmbH durch. Die Schlussbesprechung fand am 5.8.2004 statt. Der Betriebsprüfungsbericht datiert vom 25.8.2004. Dabei ergab sich der folgende Sachverhalt: