BFH - Beschluss vom 31.10.2005
VII B 57/05
Normen:
AO § 69 § 34 ; EStG § 41a Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 246
GmbHR 2006, 274
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2775/00

Geschäftsführerhaftung bei interner Aufgabenverteilung

BFH, Beschluss vom 31.10.2005 - Aktenzeichen VII B 57/05

DRsp Nr. 2006/90

Geschäftsführerhaftung bei interner Aufgabenverteilung

1. Die Frage, ob einem als Haftungsschuldner in Anspruch genommenen GmbH-Geschäftsführer ein Anspruch zusteht, in die Steuer- und Verfahrensakten anderer Personen, von denen er meint, dass diese ebenfalls als Haftungsschuldner in Betracht kommen, Einsicht zu nehmen, ist mangels Klärungsfähigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung.2. Es ist geklärt, dass die AO einen Anspruch des Beteiligten auf Gewährung von Einsicht in die vom FA geführten Verfahrensakten nicht vorsieht. Erst recht muss dieser Grundsatz für die Einsichtnahme in die Steuerakten anderer gelten.3. Eine Haftungsbegrenzung des GmbH-Geschäftsführers aufgrund einer internen Aufgabenverteilung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Aufgabenzuweisung klar und eindeutig in schriftlicher Form festgelegt worden ist.4. Eine interne Aufgabenverteilung und eine damit verbundene Haftungsbegrenzung wird hinfällig, wenn ein Vertreter der Gesellschaft für die Mitgeschäftsführer erkennbar die ihm zugewiesenen Aufgaben unzureichend erfüllt oder wenn das Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät.

Normenkette:

AO § 69 § 34 ; EStG § 41a Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: