BFH - Beschluss vom 06.09.2004
VII B 179/04
Normen:
AO § 69 § 34 § 90 Abs. 1 § 93 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 227
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2120/00

Geschäftsführerhaftung: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 06.09.2004 - Aktenzeichen VII B 179/04

DRsp Nr. 2004/19202

Geschäftsführerhaftung: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Der Vortrag, ein GmbH-Geschäftsführer habe das Geschäftsführeramt nicht über den gesamten Haftungszeitraum innegehabt und die finanziellen Mittel hätten auch nach Aufnahme der Geschäfte nicht ausgereicht, die rückständigen Steuerschulden zu begleichen, richtet sich im Ergebnis gegen die materielle Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO wird damit nicht dargetan.3. Solange der Haftungsschuldner seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach §§ 90 Abs. 1, 93 Abs. 1 AO nicht nachkommt, kann das FA von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen.

Normenkette:

AO § 69 § 34 § 90 Abs. 1 § 93 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: