FG Sachsen - Beschluss vom 02.08.2002
7 V 1918/01
Normen:
AO (1977) § 69 § 34 § 191 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;

Geschäftsführerhaftung; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bei Fehlen von Grundlagen zur Berechnung der Haftungsquote; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Haftung USt und Säumniszuschläge)

FG Sachsen, Beschluss vom 02.08.2002 - Aktenzeichen 7 V 1918/01

DRsp Nr. 2007/18719

Geschäftsführerhaftung; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bei Fehlen von Grundlagen zur Berechnung der Haftungsquote; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Haftung USt und Säumniszuschläge)

1. Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich in dem Umfang für die Steuerrückstände der GmbH, in dem das Finanzamt infolge der ungleichgewichtigen Schuldentilgung durch die GmbH mit seinen Forderungen ausgefallen ist. 2. An der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestehen ernstliche Zweifel, wenn die Berechnung der Haftungsquote durch das Finanzamt anhand der dem Finanzgericht vorliegenden Akten bei summarischer Prüfung nicht nachvollziehbar ist, da insbesondere Angaben des Gesamtvollstreckungsverwalters zur Höhe der Verbindlichkeiten und zu den im Haftungszeitraum geleisteten Zahlungen fehlen.

Normenkette:

AO (1977) § 69 § 34 § 191 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) daran bestehen, daß der Antragsteller als Geschäftsführer einer GmbH für Umsatzsteuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge in Haftung zu nehmen ist.