FG Düsseldorf - Urteil vom 01.06.2006
15 K 293/05 H
Normen:
AO § 34 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 191 Abs. 1 ; GmbHG § 43 Abs. 1 ;

Geschäftsführerhaftung; Fehlerhafte Steuererstattung; Pflichtverletzung; Rückforderung; Säumniszuschläge; Sachlichen Billigkeitsgründe - Inanspruchnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH für rückständige Ansprüche der GmbH

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 15 K 293/05 H

DRsp Nr. 2008/23558

Geschäftsführerhaftung; Fehlerhafte Steuererstattung; Pflichtverletzung; Rückforderung; Säumniszuschläge; Sachlichen Billigkeitsgründe - Inanspruchnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH für rückständige Ansprüche der GmbH

1. Leitet der Geschäftsführer einer GmbH eine (aufgrund eines Eingabefehlers) offensichtlich fehlerhafte Steuererstattung an die Gesellschafter weiter, obwohl sich die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft abzeichnet, rechtfertigt die Uneinbringlichkeit der 6 Monate später fällig gestellten Rückforderung seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner aufgrund eines vorsätzlichen Pflichtverstoßes. 2. Die Haftung für die infolge der Pflichtverletzung verwirkten Säumniszuschläge beschränkt sich auf die diejenigen Beträge, die bis zum Zeitpunkt der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners verwirkt sind. Im Übrigen besteht ein - auch dem Haftungsschuldner zugute kommender - Anspruch auf Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 191 Abs. 1 ; GmbHG § 43 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Inanspruchnahme aufgrund eines Haftungsbescheids.