FG Hamburg - Urteil vom 18.05.1999
V 174/98
Fundstellen:
EFG 1999, 1003
GmbHR 2000, 157

Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 18.05.1999 - Aktenzeichen V 174/98

DRsp Nr. 2001/2818

Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer

Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne einer GmbH nicht aus, darf der Geschäftsführer die Löhne nur als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen, und zwar so, daß ihm aus den übriggebliebenen Finanzmitteln die Bezahlung der Lohnsteuer an das Finanzamt möglich ist. Der Geschäftsführer einer GmbH handelt auch grob fahrlässig i.S. des § 69 AO, wenn er die Löhne voll auszahlt, obwohl ungewiß ist, ob der Kaufinteressent die Anteile der GmbH übernimmt und als (möglicher) Erwerber die Lohnsteuer auch tatsächlich begleichen wird.

Tatbestand:

Der Kläger und der Kläger des Parallelverfahrens zum Az 173/98 waren Geschäftsführer und - neben ihren Ehefrauen - Gesellschafter der Erdbau GmbH. Die GmbH, die sich im Wirtschaftszweig: Baustoffe und Erdbauleistungen betätigte, hat am 20.1.1997 Konkursantrag gestellt. Über das Vermögen der GmbH ist am 1.4.1997 zum Aktenzeichen 65 a N 17/97 des Amtsgerichts Hamburg das Konkursverfahren eröffnet worden. Am 25.6.1997 fand bei der Gemeinschuldnerin eine Lohnsteueraußenprüfung statt; die Prüferin stellte fest, dass folgende LSt-Beträge nach § 41 a EStG für die Monate Oktober bis Dezember 1996 angemeldet worden sind:

Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ev. Kirchensteuer, rk. Kirchensteuer

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