FG Hamburg - Beschluss vom 20.06.2005
II 126/05
Normen:
AO § 34 ; AO § 37 ; AO § 69 ; AO § 191 ;

Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuern

FG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2005 - Aktenzeichen II 126/05

DRsp Nr. 2005/12142

Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuern

1. Eine Beschränkung der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuern auf ungekürzt gezahlte Löhne kommt nur ausnahmsweise in Betracht. 2. Die mögliche Fehlerhaftigkeit eines gegen die Hauptschuldnerin gerichteten Steuerbescheids und hierdurch bei der Hauptschuldnerin ausgelöste Insolvenz ist kein hinreichender Anlass, von der Geltendmachung eines Haftungsanspruchs gegen den Geschäftsführer der Hauptschuldnerin wegen mit dem fehlerhaften Bescheid nicht im Zusammenhang stehender Forderungen abzusehen. 3. Die formelle Bestandskraft des Bescheides überlagert dessen etwaige materielle Rechtswidrigkeit mit der Folge, dass ein Erstattungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Normenkette:

AO § 34 ; AO § 37 ; AO § 69 ; AO § 191 ;

Tatbestand: