FG Saarland - Urteil vom 08.09.2000
1 K 84/00
Normen:
AO § 191 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 34 ; AO § 35 ; EStG § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1 ; EStG § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 2 ;

Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden / Haftung des Prokuristen / Haftungsermessen bei mehreren Geschäftsführern; Haftung für Lohnsteuer und Nebenforderungen; 1. Verschärfte Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden einer GmbH; 2. Keine Vertreter(außen)haftung eines Prokuristen, dem lediglich der Kontakt mit dem Steuerberater der GmbH oblag; 3. Kein Ermessensfehler bei alleiniger Inhaftungnahme des laut Gesellschafterbeschlusses steuerlich verantwortlichen Mitgeschäftsführers (§§ 34, 35, 69, 191 Abs. 1 AO; 42d Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 und 2 EStG)

FG Saarland, Urteil vom 08.09.2000 - Aktenzeichen 1 K 84/00

DRsp Nr. 2002/4692

Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden / Haftung des Prokuristen / Haftungsermessen bei mehreren Geschäftsführern; Haftung für Lohnsteuer und Nebenforderungen; 1. Verschärfte Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden einer GmbH; 2. Keine Vertreter(außen)haftung eines Prokuristen, dem lediglich der Kontakt mit dem Steuerberater der GmbH oblag; 3. Kein Ermessensfehler bei alleiniger Inhaftungnahme des laut Gesellschafterbeschlusses steuerlich verantwortlichen Mitgeschäftsführers (§§ 34, 35, 69, 191 Abs. 1 AO; 42d Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 und 2 EStG)

1. Der Grundsatz der sog. anteiligen Tilgung gilt nicht für die Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers. 2. Einen Prokuristen, dem lediglich die interne Kontaktpflege mit dem Steuerberater einer GmbH obliegt, trifft keine steuerliche Vertreterhaftung. 3. Die alleinige Inhaftungnahme des laut Gesellschafterbeschlusses steuerlich verantwortlichen Mitgeschäftsführers ist auch für Krisenzeiten einer GmbH nicht ermessensfehlerhaft.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 34 ; AO § 35 ; EStG § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1 ; EStG § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 2 ;

Tatbestand: