FG Saarland - Urteil vom 08.09.2000
1 K 84/00
Normen:
AO § 191 Abs. 1; AO § 69; AO § 34; AO § 35; EStG § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 2;

Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden Haftung für Lohnsteuer und Nebenforderungen Verschärfte Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden einer GmbH Keine Vertreter(außen)haftung eines Prokuristen, dem lediglich der Kontakt mit dem Steuerberater der GmbH oblag Kein Ermessensfehler bei alleiniger Inhaftungnahme des laut Gesellschafterbeschlusses steuerlich verantwortlichen Mitgeschäftsführers (§§ 34, 35, 69, 191 Abs. 1 AO; 42d Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 und 2 EStG) Haftung des Prokuristen Haftungsermessen bei mehreren Geschäftsführern

FG Saarland, Urteil vom 08.09.2000 - Aktenzeichen 1 K 84/00 - Aktenzeichen früher: 2 K 64/95

DRsp Nr. 2014/14898

Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden Haftung für Lohnsteuer und Nebenforderungen Verschärfte Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden einer GmbH Keine Vertreter(außen)haftung eines Prokuristen, dem lediglich der Kontakt mit dem Steuerberater der GmbH oblag Kein Ermessensfehler bei alleiniger Inhaftungnahme des laut Gesellschafterbeschlusses steuerlich verantwortlichen Mitgeschäftsführers (§§ 34, 35, 69, 191 Abs. 1 AO; 42d Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 und 2 EStG) Haftung des Prokuristen Haftungsermessen bei mehreren Geschäftsführern

1. Der Grundsatz der sog. anteiligen Tilgung gilt nicht für die Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers. 2. Einen Prokuristen, dem lediglich die interne Kontaktpflege mit dem Steuerberater einer GmbH obliegt, trifft keine steuerliche Vertreterhaftung. 3. Die alleinige Inhaftungnahme des laut Gesellschafterbeschlusses steuerlich verantwortlichen Mitgeschäftsführers ist auch für Krisenzeiten einer GmbH nicht ermessensfehlerhaft.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1; AO § 69; AO § 34; AO § 35; EStG § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 2;

Tatbestand: