BFH - Beschluß vom 31.03.1998
VII B 293/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1321

Geschäftsführerhaftung hinsichtlich Lohnsteuer

BFH, Beschluß vom 31.03.1998 - Aktenzeichen VII B 293/97

DRsp Nr. 1999/986

Geschäftsführerhaftung hinsichtlich Lohnsteuer

Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Pflichten grob fahrlässig i.S. der §§ 34, 69 AO, wenn er die Löhne an die Arbeitnehmer in voller Höhe auszahlt, weil die GmbH zum Zeitpunkt der Lohnzahlung trotz schlechter Geschäftslage bei ihrer Hausbank über ein zur Begleichung der darauf entfallenden Lohnabzugsbeträge ausreichendes Kreditvolumen verfügt, die Lohnsteuer jedoch zum Fälligkeitszeitpunkt nicht an das Finanzamt abführt.

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend darlegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).