FG Düsseldorf - Urteil vom 07.03.2003
3 K 4360/01 H
Normen:
AO § 69 ; AO § 191 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 240 Abs. 1 Satz 1 ;

Geschäftsführerhaftung; Säumniszuschläge; Sequestration; Zahlungsunfähigkeit; Überschuldung; Akzessorietät; Haftungsschuldner - Keine Heranziehung eines Haftungsschuldners für Säumniszuschläge ab Sequestration des Hauptschuldners

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 3 K 4360/01 H

DRsp Nr. 2004/9589

Geschäftsführerhaftung; Säumniszuschläge; Sequestration; Zahlungsunfähigkeit; Überschuldung; Akzessorietät; Haftungsschuldner - Keine Heranziehung eines Haftungsschuldners für Säumniszuschläge ab Sequestration des Hauptschuldners

1. Ein Geschäftsführer darf nicht für Säumniszuschläge zur Steuerschuld in Haftung genommen werden, die ab dem Zeitpunkt des Eintritts der nachweislichen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der GmbH als Hauptschuldner entstanden sind und dieser daher zu erlassen gewesen wären. 2. Die akzessorische Haftung für Säumniszuschläge entfällt demgemäß in voller Höhe mit der Anordnung der Sequestration, wenn im Anschluss hieran (nach 8 Monaten) die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuerschuldners mangels Masse abgelehnt wird.

Normenkette:

AO § 69 ; AO § 191 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 240 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit November 1990 alleiniger Geschäftsführer der GmbH (GmbH). Am 12.8.1996 beantragte er die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH, am 13.8.1996 wurde die Sequestration angeordnet, am 25.4.1997 wurde die Eröffnung des Konkurses mangels Masse abgelehnt und am 4.12.1997 wurde die GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.