BFH - Beschluss vom 04.11.2008
VII B 201/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 481/02

Geschäftsführerhaftung wegen Steuerschulden einer GmbH; Anforderungen an die Darlegung einer behaupteten Verletzung des Gehörsanspruchs

BFH, Beschluss vom 04.11.2008 - Aktenzeichen VII B 201/07

DRsp Nr. 2009/4196

Geschäftsführerhaftung wegen Steuerschulden einer GmbH; Anforderungen an die Darlegung einer behaupteten Verletzung des Gehörsanspruchs

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin einer GmbH. Die für den Monat November 1999 angemeldete und festgesetzte Umsatzsteuer sowie fällige Zinsen zur Investitionszulage wurden nicht entrichtet. Mit Schreiben vom 11. Februar 2000 beantragte die Klägerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde im März 2000 eröffnet. Aufgrund der rückständigen Umsatzsteuer für November 1999 und der rückständigen Zinsen zur Investitionszulage nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Klägerin als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Hinsichtlich der Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer wurde der Haftungsbescheid später zurückgenommen. Der Einspruch führte zu einer erheblichen Herabsetzung der Haftungssumme.