Die Beteiligten sind Brüder und Gesellschafter-Geschäftsführer der C-GmbH (im Folgenden: GmbH), für deren Steuerrückstände sie durch die angefochtenen Haftungsbescheide in Anspruch genommen worden sind; in den dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen ist die Haftungsquote herabgesetzt worden. Die fraglichen Steuerrückstände betreffen vor allem die Körperschaftsteuer (KSt) 1996 bis 1999.
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