FG Köln - Urteil vom 26.02.2009
2 K 1863/08
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 57 Abs. 2 Satz 1; StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 2; BRAO § 7 Nr. 8; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1360

Geschäftsführertätigkeit, Verfassungsmäßigkeit

FG Köln, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 1863/08

DRsp Nr. 2010/3107

Geschäftsführertätigkeit, Verfassungsmäßigkeit

1. Mit dem Beruf und Ansehen des Steuerberaters ist eine - auch nur formelle - Tätigkeit als Geschäftsführer einer gewerblichen Gesellschaft nicht vereinbar. 2. Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 57 Abs. 4 StBerG sind verfassungsgemäß. Die Ungleichbehandlung zwischen Steuerberatern und Rechtsanwälten, für die es keine gesetzliche Zweitberufsverbotsregelung, sondern nur die Inkompatibilitätsregelung des § 7 Nr. 8 BRAO gibt, ist sachlich gerechtfertigt.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 57 Abs. 2 Satz 1; StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 2; BRAO § 7 Nr. 8; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Bestellung des Klägers zum Steuerberater zu Recht widerrufen wurde. Dabei ist insbesondere streitig, ob der Kläger eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist.

Der Kläger ist als Steuerberater zugelassen. Er ist zudem - neben Herrn N - als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der D, N & Partner GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts E eingetragen. Dabei wird auch seine Bezeichnung als Steuerberater angeführt. Gegenstand des Unternehmens ist die Unternehmensberatung.