FG Hamburg - Urteil vom 17.08.2009
5 K 119/08
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 728; BGB § 730;

Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Falle der Insolvenz der Gesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 17.08.2009 - Aktenzeichen 5 K 119/08

DRsp Nr. 2009/25787

Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Falle der Insolvenz der Gesellschaft

1. Es spricht keine Vermutung dafür, dass es regelmäßig dem Willen der Gesellschafter entspricht, dass eine einem GbR-Gesellschafter eingeräumte Alleinvertretungsbefugnis ohne weiteres auch nach Eintritt der Insolvenz und Auflösung der Gesellschaft fortbesteht. 2. Im Falle nur gemeinschaftlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis greift die Klagebefugnis gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO selbst dann nicht, wenn ein Gesellschafter stirbt, die Gesellschaft laut Gesellschaftsvertrag mit den Erben fortgesetzt wird und die Erben unbekannt sind.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 728; BGB § 730;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1996 und 1997 für die Grundstücksverwaltungsgesellschaft X-Straße GbR.