FG Düsseldorf - Beschluss vom 01.07.2008
18 Ko 382/08 KF
Normen:
RVG § 45 Abs. 1 ; RVG § 55 Abs. 1 ; RVG -VV Vorb. 3 Abs. 4 zu Teil 3; RVG -VV Nr. 2400; RVG -VV Nr. 3200; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ; BerHG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1665

Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; Vergütungsfestsetzung; Ausfallrisiko - Zulässigkeit der Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

FG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 18 Ko 382/08 KF

DRsp Nr. 2008/17240

Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; Vergütungsfestsetzung; Ausfallrisiko - Zulässigkeit der Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

1. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV ist auch bei der Festsetzung der Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV anzurechnen. 2. Die Anrechnung hängt nicht davon ab, ob die Geschäftsgebühr gezahlt, durchsetzbar oder tituliert ist. 3. Die - im Hinblick auf das Ausfallrisiko bei Mandanten, denen ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, - im Ergebnis u.U. geringere Vergütung eines Anwalts, der vorprozessual für seinen Mandanten tätig war, ist aufgrund des typischerweise geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand im Gerichtsverfahren sachgerecht. 4. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die außergerichtliche Tätigkeit in Kindergeldangelegenheiten keine Beratungshilfe gewährt werden kann.

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 1 ; RVG § 55 Abs. 1 ; RVG -VV Vorb. 3 Abs. 4 zu Teil 3; RVG -VV Nr. 2400; RVG -VV Nr. 3200; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ; BerHG § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand: