FG Hamburg - Beschluss vom 12.08.2002
IV 262/99
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 Satz 2 ; StBerG § 2 Abs. 1 ; StBerG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1012

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen

FG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2002 - Aktenzeichen IV 262/99

DRsp Nr. 2003/7316

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen

Zur Frage, wann eine Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig erfolgt.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2 ; StBerG § 2 Abs. 1 ; StBerG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Beim Finanzgericht Hamburg sind unter den Aktenzeichen IV 94/99 und IV 262/99 zwei Klageverfahren des Klägers anhängig, in denen als Prozessbevollmächtigter des Klägers der in Zürich niedergelassene Rechtsanwalt Dr. R auftritt. In dem Klageverfahren IV 94/99 wendet sich der Kläger - u.a. - gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung des beklagten Hauptzollamtes H vom 10.2.1998, mit der das beklagte Hauptzollamt einen gegenüber dem Kläger ergangenen Steuerbescheid aus dem Dezember 1967 zu vollstrecken sucht. Streitgegenstand des Klageverfahrens IV 262/99 ist ein Abrechnungsbescheid des Hauptzollamtes E, das mit Wirkung vom 1.1.2002 aufgehoben worden und im Hauptzollamt Z aufgegangen ist. Der Kläger begehrt - u.a. - die Feststellung, dass eine Reststeuerschuld über DM 56.611,01 aus einem Steuerbescheid vom 29.11.1996 durch Erlass, Verjährung oder Verwirkung erloschen sei.

Entscheidungsgründe:

II. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist wegen unbefugter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO zurückzuweisen.