BFH - Beschluss vom 09.07.2007
I B 70/07
Normen:
AO § 80 Abs. 5; EG Art. 49, Art. 50 S. 3; FGO § 62 Abs. 2 Satz 2; StBerG § 3 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2357
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2353/05

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen; Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaft

BFH, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen I B 70/07

DRsp Nr. 2007/19413

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen; Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaft

1. Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen steht auch Personen und Vereinigungen zu, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU als Deutschland beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaats leiten, soweit sie mit der Hilfe einer Dienstleistung nach Art. 50 EG erbringen. 2. Der für § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG maßgebende Begriff der Dienstleistung i. S. des Art. 50 EG erfassten grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen. 3. Wer in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat ausübt, fällt unter die Vorschriften des des Kapitels Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 5; EG Art. 49, Art. 50 S. 3; FGO § 62 Abs. 2 Satz 2; StBerG § 3 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe: