Streitig ist, ob eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegt.
Die mit Vertrag vom 31. Dezember 1974 errichtete Klägerin war nach eigenem Vorbringen Organträgerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bezüglich der mit Vertrag vom 30. August 1974 errichteten Organgesellschaft P.-GmbH und der mit Vertrag vom 21. Februar 1974 errichteten Organgesellschaft P.-Vertriebs-GmbH beschäftigte sich mit der Fertigung von elektrischen Bauelementen. Während sie Eigentümerin der hierzu erforderlichen Anlagegüter war, hatte sie das Betriebsgrundstück von der Klägerin angepachtet. Der Vertrieb der elektrischen Bauelemente erfolgte durch die P.-Vertriebs-GmbH.
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