Die Beteiligten streiten, ob und bei welchem Unternehmen der Kläger einen Geschäftswert berücksichtigen kann, nachdem ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen, die aus einer Betriebsaufspaltung im Jahre 1980 hervorgegangen waren, 1993 an den Kläger weiter veräußert wurden.
Der Kläger erwarb gemeinsam mit Frau K. B. (i.f. B.) von Herrn W. S. (i.f. W.S.) und dessen Ehefrau im Streitjahr 1993 die Anteile an der Autohaus S... GmbH (i.f. S.-GmbH) sowie - allein - von W.S. dessen Einzelunternehmen (Besitzunternehmen). Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Kraftfahrzeugen sowie deren Reparatur. Die GmbH ist BMW-Vertragshändlerin.
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