FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2002
6 K 3031/98
Normen:
GewStG § 7 ; EStG § 15 ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 452
EFG 2003, 240
GmbHR 2003, 482

Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 6 K 3031/98

DRsp Nr. 2003/3320

Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

1. Wird ein im Wege der Betriebsaufspaltung aufgespaltetes Unternehmen veräußert, ist die Frage, ob ein Geschäftswert des veräußerten Besitzunternehmens noch vorhanden ist, nach den vertraglichen Bedingungen der ursprünglichen Betriebsaufspaltung zu beurteilen.2. Der Geschäftswert eines Besitzunternehmens verflüchtigt sich trotz langjähriger Verpachtung der Betriebsgrundlagen nicht, wenn nach der Beendigung der Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen (Einzelunternehmen) den Betrieb fortführen kann.

Normenkette:

GewStG § 7 ; EStG § 15 ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob und bei welchem Unternehmen der Kläger einen Geschäftswert berücksichtigen kann, nachdem ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen, die aus einer Betriebsaufspaltung im Jahre 1980 hervorgegangen waren, 1993 an den Kläger weiter veräußert wurden.

Der Kläger erwarb gemeinsam mit Frau K. B. (i.f. B.) von Herrn W. S. (i.f. W.S.) und dessen Ehefrau im Streitjahr 1993 die Anteile an der Autohaus S... GmbH (i.f. S.-GmbH) sowie - allein - von W.S. dessen Einzelunternehmen (Besitzunternehmen). Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Kraftfahrzeugen sowie deren Reparatur. Die GmbH ist BMW-Vertragshändlerin.