Geschäftszimmer eines Gerichtsvollziehers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
FG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen IV 83/06
DRsp Nr. 2007/3004
Geschäftszimmer eines Gerichtsvollziehers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
1. Das Geschäftszimmer eines Gerichtsvollziehers fällt unter die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 bEStG 2002, wenn es in die häusliche Sphäre eingebunden ist.2. Das Geschäftszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (qualitativer Schwerpunkt der beruflichen Betätigung) eines Gerichtsvollziehers, wenn dieser 60 bis 65 % der Aufträge durch Innendiensttätigkeit erledigt.
Streitig ist, ob die Kosten der Büroräume in dem vom Kläger selbst genutzten Einfamilienhaus in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden können, oder ob sie der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6bEStG unterliegen.
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