LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.06.2022
2 Sa 21/22
Normen:
AGG § 1 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 15; BGB § 242;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 11
LAGE AGG _ 15 Nr. 42
MMR 2022, 1099
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 592 a/21

Geschlechterdiskriminierung bei der PersonalanwerbungRechtsmissbrauch beim Entschädigungsverlangen nach § 15 AGGKein Rechtsmissbrauch bei mehreren EntschädigungsklagenEntschädigungsansprüche aus § 15 AGG

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 21/22

DRsp Nr. 2022/14703

Geschlechterdiskriminierung bei der Personalanwerbung Rechtsmissbrauch beim Entschädigungsverlangen nach § 15 AGG Kein Rechtsmissbrauch bei mehreren Entschädigungsklagen Entschädigungsansprüche aus § 15 AGG

1. Sucht der Arbeitgeber ausschließlich eine Frau als Sekretärin, wird allen männlichen Bewerbern die Chance auf eine Einstellung versagt. Dann liegt eine unmittelbare Geschlechterbenachteiligung vor, da eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes wie z.B. des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. 2. Das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch wäre anzunehmen, sofern ein Kläger sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sein sollte, nur den formalen Status als Bewerber i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen.