I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater eines im Mai 2004 geborenen Sohnes, für den er mit Zustimmung der Mutter des Kindes (Beigeladene) Kindergeld bezog. Nachdem sich die Eltern im November 2006 innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt hatten, beantragte die Beigeladene im Februar 2007 bei der für sie zuständigen Familienkasse Kindergeld. Am 10. April 2007 zog die Beigeladene in eine eigene Wohnung.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob am 22. Februar 2007 die Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Klägers mit Wirkung ab Mai 2007 auf. Sein Einspruch wurde im April 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
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