BFH - Beschluss vom 12.05.2011
III B 31/10
Normen:
EStG § 64 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1295
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1632/07

Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch die Zahlung von Kindergeld nur an einen Berechtigten

BFH, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen III B 31/10

DRsp Nr. 2011/11467

Geschlechtsbezogene Diskriminierung durch die Zahlung von Kindergeld nur an einen Berechtigten

1. NV: § 64 EStG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht oder Gemeinschaftsrecht. Aus der Regelung, dass nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, ergibt sich keine geschlechtsbezogene Diskriminierung. 2. NV: Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG bezieht sich nur auf den Fall, dass das Kind in dem gemeinsamen Haushalt mehrerer Berechtigter lebt und diese daher gleichrangig berechtigt sind. Ändert sich das Obhutsverhältnis und entfällt damit die Gleichrangigkeit der Berechtigten, so wird die Bestimmung gegenstandslos.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater eines im Mai 2004 geborenen Sohnes, für den er mit Zustimmung der Mutter des Kindes (Beigeladene) Kindergeld bezog. Nachdem sich die Eltern im November 2006 innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt hatten, beantragte die Beigeladene im Februar 2007 bei der für sie zuständigen Familienkasse Kindergeld. Am 10. April 2007 zog die Beigeladene in eine eigene Wohnung.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob am 22. Februar 2007 die Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Klägers mit Wirkung ab Mai 2007 auf. Sein Einspruch wurde im April 2007 als unbegründet zurückgewiesen.