FG Hessen - Beschluss vom 07.05.2008
10 V 2167/07
Normen:
EStG § 15b ; EStG § 52 Abs. 33a ;

Geschlossener Fond; Anwendungsbereich; Steuerstundungsmodell - Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 15b EStG

FG Hessen, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 10 V 2167/07

DRsp Nr. 2008/16315

Geschlossener Fond; Anwendungsbereich; Steuerstundungsmodell - Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 15b EStG

1. Ein geschlossener Fond im Sinne des § 52 Abs. 33 Abs. 4 EStG ist eine Personengesellschaft, an der eine begrenzte Anzahl von Anlegern beteiligt und das Eigenkapital der Höhe nach begrenzt ist. Die im Fond erwirtschaften Ergebnisse werden steuerlich den am Fond beteiligten Gesellschaftern quotal zugerechnet. Der Außenvertrieb der Anteile ist kein unverzichtbares Kriterium für das Vorliegen eines geschlossenen Fonds. 2. Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 15bEStG entspricht bei fehlendem Außenvertrieb der Anteile eines geschlossenen Fonds der Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch sämtliche Gesellschafter als verbindliche und formwirksame Investitionsentscheidung der Anleger dem Beitritt zu einem Steuerstundungsmodell.

Normenkette:

EStG § 15b ; EStG § 52 Abs. 33a ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist eine am ... .2005 von den Gesellschaftern A-GmbH, B, C, D, E, F, G, H und I gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zweck der Gesellschaft ist der Aufbau, die Verwaltung, die Nutzung und die regelmäßige Umschichtung eines Wertpapierportfolios.