BFH - Urteil vom 15.10.2002
IX R 29/99
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 462

Geschlossener Immobilienfonds, Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 15.10.2002 - Aktenzeichen IX R 29/99

DRsp Nr. 2003/3132

Geschlossener Immobilienfonds, Einkünfteerzielungsabsicht

1. Die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, ist eine so genannte innere Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden.2. Wird bei einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR ein befristetes Angebot auf Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen (so genannte Rückkaufgarantie) gewährt, so kann die daraus folgende Indizwirkung für eine noch nicht endgültige Anlageentscheidung und damit für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht auf Gesellschafterebene vom FG aufgrund seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung als widerlegt betrachtet werden.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Alleinerbin nach ihrem im Oktober 1991 verstorbenen Vater. Dieser beteiligte sich am 20. August 1991 mit einer Einlage von ... DM an einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).