FG Hessen - Urteil vom 13.10.2016
4 K 1000/15
Normen:
KStG § 8a Abs.1;

Gesellschafter-Fremdfinanzierung; Safe Haven; Zuordnungswahlrecht

FG Hessen, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 4 K 1000/15

DRsp Nr. 2017/1826

Gesellschafter-Fremdfinanzierung; Safe Haven; Zuordnungswahlrecht

Orientierungssätze: 1. Darlehen i.S. des § 8a Abs.1 KStG i.d.F. des Gesetzes vom 22.12.2013, BGBl. I 2013, 2840 sind in der zeitlichen Reihenfolge der Vergabe der Darlehen auf den Safe Haven (Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals des wesentlich beteiligten Anteilseigners) anzurechnen (Bestätigung von BMF-Schreiben vom 15.12.1994, BStBl. I 1995, 25 Rz. 71; entgegen FG Münster, Urteil vom 29.08.2014 9 K 1828/11 K,G, EFG 2015, 327). 2. Hat der BFH ein kumulativ begründetes erstinstanzliches Urteil aus den Gründen des einen Begründungsstrangs bestätigt (hier: keine Anwendung von § 8a Abs.1 KStG auf sog. Up-Stream-Darlehen, BFH-Urteil vom 28.01.2016 I R 70/14, BFH/NV 2016,1178), ist die Revision gegen ein ausgelaufenes Recht anwendendes Urteil, das den anderen (vom BFH nicht angesprochenen) Begründungsstrang ablehnt (hier Ablehnung des vom FG Münster erkannten Wahlrechts, die höher verzinsten Darlehen vorrangig dem Safe Haven zuzuordnen) und die seit vielen Jahren veröffentlichte Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.