BFH - Beschluß vom 08.03.2000
I B 90/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 991
GmbHR 2000, 742

Gesellschafter-Geschäftsführer : Überstundenvergütung vGA?

BFH, Beschluß vom 08.03.2000 - Aktenzeichen I B 90/98

DRsp Nr. 2000/4996

Gesellschafter-Geschäftsführer : Überstundenvergütung vGA?

1. Besitzt der Gesellschafter-Geschäftsführer eine für die Entwicklung der GmbH wichtige Mehrfachqualifikation, wodurch die GmbH erhebliche Kosten einsparen und ihre Gewinne steigern kann, ist dies kein überzeugender betrieblicher Grund zu Überstundenvergütungen. 2. Überstundenvergütungen sind bereits dem Grunde nach als vGA zu beurteilen, wenn die Vereinbarung dieser Form der Geschäftsführervergütung von dem abweicht, was voneinander unabhängige Dritte unter gleichen/ähnlichen Bedingungen vereinbart hätten.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtsfrage, zu deren Klärung die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt, hat keine grundsätzliche Bedeutung.