Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtsfrage, zu deren Klärung die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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