BFH - Urteil vom 11.08.2004
I R 40/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 111
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen I 192/01

Gesellschafter-Geschäftsführer: keine Untergrenze für die Bandbreite der Angemessenheit der Gesamtvergütung

BFH, Urteil vom 11.08.2004 - Aktenzeichen I R 40/03

DRsp Nr. 2004/19178

Gesellschafter-Geschäftsführer: keine Untergrenze für die Bandbreite der Angemessenheit der Gesamtvergütung

1. Zu den Voraussetzungen einer vGA.2. Ebenso wenig wie es feste Regeln und eine Obergrenze für eine angemessene Gesamtvergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern gibt, gibt es auch keine allgemeine gültige Untergrenze der Bandbreite der angemessenen Gesamtvergütung; der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Am Stammkapital der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer GmbH-- von 100 000 DM waren im Erhebungszeitraum 1993 (Streitjahr) vier Personen zu je 1/4 beteiligt. Zwei Gesellschafter waren zu Geschäftsführern und zwei zu Prokuristen bestellt worden. Neben Festgehältern von 6 300 DM bzw. 5 500 DM pro Monat standen ihnen aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung vom 12. Januar 1993 jeweils ein sog. "variables Gehalt" und eine Tantieme zu.

Das variable Gehalt war wie folgt gestaffelt:

wirtschaftlicher Umsatz der Klägerin Staffelsatz Betrag in DM/Person

bis 1 000 000 DM 1,000 % 10 000

+ 100 000 DM 1,125 % + 1 125

+ 100 000 DM 1,250 % + 1 250

+ 100 000 DM 1,275 % + 1 375

+ 100 000 DM 1,500 % + 1 500

+ 100 000 DM 1,625 % + 1 625

= 1 500 000 DM 16 875

Die Tantieme war umsatz- und gewinnabhängig: