FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2006
10 K 153/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1279

Gesellschafter-Geschäftsführer: Verdeckte Gewinnausschüttung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 10 K 153/03

DRsp Nr. 2006/20579

Gesellschafter-Geschäftsführer: Verdeckte Gewinnausschüttung

Erzielen Gesellschafter-Geschäftsführer die Hälfte des Umsatzes aufgrund persönlicher Kontakte zu Großkunden, ist es aufgrund der personenbezogenen Leistung der Geschäftsführer nicht sachgerecht, abstrakt ermittelte und damit beschränkt aussagefähige Vergleichswerte (Gehaltsuntersuchung der OFD-Karlsruhe, BBE-Studie) zu extrapolieren. Es ist vielmehr danach zu fragen, wie ein Anteilseigner einen berufserfahrenen Fremdgeschäftsführer dotiert, der ihm mit dem Mitarbeiterstamm und dem eingesetzten Kapital derartige Jahresüberschüsse erwirtschaftet.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Geschäftsführervergütungen zum Teil verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.