BFH - Urteil vom 26.05.2004
I R 92/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 77
DStR 2004, 1919
GmbHR 2004, 1539
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6620/00

Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung: zusätzliche Tätigkeit

BFH, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen I R 92/03

DRsp Nr. 2004/17531

Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung: zusätzliche Tätigkeit

1. Bei der Bemessung des Geschäftsführergehalts ist die Tätigkeit des Geschäftsführers für andere Unternehmen regelmäßig mindernd zu berücksichtigen.2. Eine (vollständige oder teilweise) Nichtberücksichtigung anderweitiger Tätigkeiten wird in Betracht kommen, wenn gerade die anderweitige Tätigkeit für die zu beurteilende Gesellschaft Vorteile mit sich bringt, die den Verlust an zeitlichem Einsatz des Geschäftsführers ausgleichen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr zum 30. Juni, ist auf dem Gebiet der ... tätig. Ihr Stammkapital wurde in den Streitjahren 1991 und 1992 von X zu 25 v.H. sowie von ihren Geschäftsführern HS und KM zu jeweils 37,5 v.H. gehalten. Als weiterer Geschäftsführer wurde im August 1990 BS bestellt; dieser nahm seine Tätigkeit Anfang Februar 1991 auf.