BFH - Urteil vom 08.07.1998
I R 134/97
Normen:
FGO § 118 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 370
GmbHR 1999, 133

Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge bei Freiberufler-GmbH

BFH, Urteil vom 08.07.1998 - Aktenzeichen I R 134/97

DRsp Nr. 1999/648

Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge bei Freiberufler-GmbH

Für die Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Die Obergrenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei können inner- und außerbetriebliche Merkmale einen Anhaltspunkt für die Schätzung bilden. Das gilt auch bei berufsangehörigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer Freiberufler-GmbH (hier: Steuerberater-GmbH), selbst wenn dem persönlichen Arbeitseinsatz eine besondere Bedeutung zukommt.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit 1965 in der Rechtsform einer GmbH eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Februar bis zum 31. Januar. Ihr Stammkapital von 28 000 DM wurde im Streitjahr 1981 und wird derzeit noch von ihren beiden nunmehrigen Geschäftsführern, den in diesem Verfahren prozeßbevollmächtigten Steuerberatern A und B, zu jeweils 1/2 gehalten. Beide Gesellschafter waren im Streitjahr Prokuristen der Klägerin. Deren Geschäftsführer war zum damaligen Zeitpunkt Steuerberater Wirtschaftsprüfer C, ein Schwager von B. Die Klägerin beschäftigte im Streitjahr 1981 außer den beiden Prokuristen 22 weitere Angestellte.