FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 07.03.2014
12 K 3221/10 G,F
Normen:
KStG i.d.F. des Korb II Gesetzes v. 22.12.2003 § 8 a Abs. 1; KStG i.d.F. des Korb II Gesetzes v. 22.12.2003 § 8 a Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 7;
Fundstellen:
DStRE 2015, 1238
IStR 2015, 698

Gesellschafterfremdfinanzierung: Einschaltung einer Personengesellschaft in die Darlehensgewährung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft - Hinzurechnung der Zinszahlungen als vGA der als Mitunternehmer beteiligten Tochterkapitalgesellschaft auf der Ebene der Personengesellschaft - Auswirkung auf den Gewinnanteil der Mitunternehmerkapitalgesellschaft - Keine Doppelfiktion in § 8 a Abs. 5 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II Gesetzes

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 12 K 3221/10 G,F

DRsp Nr. 2015/719

Gesellschafterfremdfinanzierung: Einschaltung einer Personengesellschaft in die Darlehensgewährung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft – Hinzurechnung der Zinszahlungen als vGA der als Mitunternehmer beteiligten Tochterkapitalgesellschaft auf der Ebene der Personengesellschaft – Auswirkung auf den Gewinnanteil der Mitunternehmerkapitalgesellschaft – Keine Doppelfiktion in § 8 a Abs. 5 Satz 2 KStG i.d.F. des Korb II Gesetzes

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einer an einer Personengesellschaft mitunternehmerisch beteiligten Tochterkapitalgesellschaft aufgrund von an deren Muttergesellschaft von der Personengesellschaft geleisteten Fremdkapitalvergütungen i.S.d. § 8 a Abs. 5 KStG i.d.F. des Korb II Gesetzes sind im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft hinzuzurechnen, wenn sich der im Wege der vGA korrigierte Aufwand zuvor auf den Gewinnanteil der Tochterkapitalgesellschaft bei der Personengesellschaft ausgewirkt hat. § 8 a Abs. 5 Satz 2 KStG fingiert nicht eine Ausreichung des Darlehens vom Anteilseigner der Tochterkapitalgesellschaft an die Mitunternehmerkapitalgesellschaft und eine Weitereichung des Darlehens von der Mitunternehmerkapitalgesellschaft an die Personengesellschaft mit entsprechenden gegenläufigen Zinszahlungen (Doppelfiktion).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.