FG Köln - Urteil vom 27.02.2013
4 K 1543/09
Normen:
BewG § 146 Abs 7; BewG § 146 Abs 2;
Fundstellen:
BB 2013, 1302

Gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung erfolgt nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs

FG Köln, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 4 K 1543/09

DRsp Nr. 2013/15280

Gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung erfolgt nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs

1) Das Entgelt für die Übertragung eines Grundstücks im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsvertrages kann einem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis nicht gleichgestellt werden. 2) Welches Finanzamt hat über die Frage zu entscheiden, ob eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vorliegt?

Normenkette:

BewG § 146 Abs 7; BewG § 146 Abs 2;

Tatbestand

Am 1.12.2006 schlossen Frau J – in dem Vertrag als Veräußerin bezeichnet – und die Klägerin – in dem Vertrag als Erwerberin bezeichnet – vor dem Notar N (Notar) einen notariell beurkundeten Vertrag (UR-Nr a für 2006), den sie als „Auseinandersetzungsvertrag und Auflassung” bezeichneten. Die beiden anwesenden Ehemänner der beiden Vertragspartnerinnen genehmigten jeweils die Erklärungen ihrer Ehefrauen. Der Vertrag ist in die Abschnitte A – Grundstücks- und Gesellschaftsverhältnisse –, B – Auflösung und Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – und C – Gemeinsame Regelungen – unterteilt.