EuGH - Urteil vom 27.02.2014
Rs. C-110/13
Normen:
Empfehlung der Kommission 361/2003/EG vom 06.05.2003 Anhang Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1; Empfehlung der Kommission 361/2003/EG vom 06.05.2003 Anhang Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2014, 577
DStR 2014, 10
EuZW 2014, 343
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2014, 1065
Vorinstanzen:
BFH, vom 20.12.2012

Gesellschaftsrechtlicher Begriff des verbundenen Unternehmens als wirtschaftliche Einheit vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen; Auslegung der Kommissionsempfehlung zum Begriff der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen Rs. C-110/13

DRsp Nr. 2014/4100

Gesellschaftsrechtlicher Begriff des verbundenen Unternehmens als wirtschaftliche Einheit vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen; Auslegung der Kommissionsempfehlung zum Begriff der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ist dahin auszulegen, dass Unternehmen als "verbunden" im Sinne dieses Artikels angesehen werden können, wenn die Prüfung der zwischen ihnen bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ergibt, dass sie, vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn sie formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs aufgeführten Beziehungen zueinander stehen.