FG Düsseldorf - Urteil vom 04.04.2008
18 K 3366/07 F
Normen:
AO § 41 ; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 352 ; FGO § 48 ;

Gesellschaftsvertragswidrig; Gewinnverteilung; Rückwirkendes Ereignis; Gewinnfeststellungsbescheid - Begründung einer nachträglich geänderten steuerlichen Zurechnung von Gewinnanteilen in Anbetracht einer vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Gewinnverteilungsabrede

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2008 - Aktenzeichen 18 K 3366/07 F

DRsp Nr. 2008/21192

Gesellschaftsvertragswidrig; Gewinnverteilung; Rückwirkendes Ereignis; Gewinnfeststellungsbescheid - Begründung einer nachträglich geänderten steuerlichen Zurechnung von Gewinnanteilen in Anbetracht einer vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Gewinnverteilungsabrede

1. Die Feststellung der gesellschaftsvertragswidrigen Gewinnverteilung durch zivilgerichtliches Urteil stellt kein die Änderung eines bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheids rechtfertigendes rückwirkendes Ereignis dar. 2. Aus § 41 AO ergibt sich nichts anderes, wenn nicht alle Gesellschafter das wirtschaftliche Ergebnis dieser vertragswidrigen Gewinnverteilung gleichwohl eintreten und bestehen lassen wollten. 3. Auch eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO scheidet aus, wenn nicht alle einspruchs- bzw. klagebefugten Gesellschafter zustimmen.

Normenkette:

AO § 41 ; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 352 ; FGO § 48 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung von Änderungsbescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Jahre 1991 - 2000, mit denen die Zurechnung von Gewinnanteilen unter den Gesellschaftern abgeändert worden ist.