LAG Hamburg - Urteil vom 30.06.2022
3 Sa 19/21
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 5; TzBfG § 17; BGB § 625; KSchG § 5; KSchG § 7;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 4
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 521/20

Gesetzliche Fiktion eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfGAnforderungen an eine nachträgliche Zulassung der Befristungskontrollklage

LAG Hamburg, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 19/21

DRsp Nr. 2022/12796

Gesetzliche Fiktion eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG Anforderungen an eine nachträgliche Zulassung der Befristungskontrollklage

1. § 15 Abs. 5 TzBfG erfordert, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss danach die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen. Eine Urlaubsgewährung bzw. eine Urlaubnahme genügt dazu nicht. 2. Für den Verhinderungsfall einer rechtzeitigen Erhebung der Befristungskontrollklage gem. § 17 TzBfG gelten die Grundsätze des § 5 KSchG für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Der Arbeitnehmer muss trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert sein, rechtzeitig Klage zu erheben. Ihm darf noch nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar sein.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Mai 2021, Az. 9 Ca 521/20, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird für den Kläger beschränkt auf seinen Antrag zu 1. zugelassen, im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 15 Abs. 5; TzBfG § 17; BGB § 625; KSchG § 5; KSchG § 7;

Tatbestand: