BGH - Beschluss vom 14.10.2014
AnwZ (Brfg) 22/14
Normen:
BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AGH Sachsen, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 5/12 (I)

Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 22/14

DRsp Nr. 2014/17168

Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Januar 2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin ist seit dem 11. Februar 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. April 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Es liegt kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).