BFH - Beschluss vom 07.06.2016
I B 159/15
Normen:
ZPO § 41 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1479
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2075/12

Gesetzlicher Ausschluss eines Richters im finanzgerichtlichen Verfahren wegen früherer Zugehörigkeit zu einem Finanzamt

BFH, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen I B 159/15

DRsp Nr. 2016/13699

Gesetzlicher Ausschluss eines Richters im finanzgerichtlichen Verfahren wegen früherer Zugehörigkeit zu einem Finanzamt

NV: Eine (Finanz-)Beamtin, die Vertreterin einer Behörde war (hier: eine vormalige Sachgebietsleiterin des FA) und nunmehr Richterin wird, ist von der Mitwirkung an allen Sachen ausgeschlossen, die bereits vor ihrer Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihr hätten vertreten werden können.

Ein (Finanz-)Beamter, der kraft Gesetzes oder aufgrund erteilten generellen oder einzelnen Auftrages Vertreter einer Behörde war und nunmehr Richter wird, ist von der Mitwirkung an allen Sachen ausgeschlossen, die bereits vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden können.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18. Juni 2015 3 K 2075/12 aufgehoben.

Die Sache wird an einen anderen Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

ZPO § 41 Nr. 4;

Gründe