BFH - Beschluss vom 08.10.2012
I B 22/12
Normen:
ZPO § 41 Nr. 6; FGO § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 389
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 995/11

Gesetzlicher Ausschluss eines Richters wegen Vorbefassung

BFH, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen I B 22/12

DRsp Nr. 2013/645

Gesetzlicher Ausschluss eines Richters wegen Vorbefassung

1. NV: Ein Richter ist bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage nicht deshalb von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil er an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat. 2. NV: Dem Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör wird dadurch entsprochen, dass sich der von ihm bestellte Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung äußern kann; einer gesonderten Ladung des Beteiligten bedarf es grundsätzlich nicht. 3. NV: Ein Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung kann nur vom nichtvertretenen Beteiligten gerügt werden, nicht vom Prozessgegner. Denn das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Vertretung dient allein dem Schutz des zu vertretenden Beteiligten.

§ 41 Nr. 6 ZPO erfasst nur den Fall der Mitwirkung an einer Entscheidung in einer unteren Instanz, nicht aber den Fall, dass der Richter in der gleichen Instanz an einer vorangegangenen Entscheidung mitgewirkt hat, beispielsweise an dem einer Nichtigkeitsklage vorausgegangenen Urteil (BGH - V ZR 16/80 - 5.12.1980; BGH - AnwZ(B)27/93 - 14.03.1994 - BGHZ 125, 288).

Normenkette:

ZPO § 41 Nr. 6; FGO § 51 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darum, ob ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) aufgrund einer Nichtigkeitsklage aufzuheben ist und in der Hauptsache neu verhandelt werden muss.