BFH - Beschluss vom 08.10.2012
I B 23/12
Normen:
ZPO § 41 Nr. 6; FGO § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 391
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 996/11

Gesetzlicher Ausschluss eines Richters wegen Vorbefassung

BFH, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen I B 23/12

DRsp Nr. 2013/646

Gesetzlicher Ausschluss eines Richters wegen Vorbefassung

1. NV: Rügt ein Beteiligter, dass ein Richter an dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht gegen einen Beteiligten schuldig gemacht hat, etwa im Wege der Rechtsbeugung, wird ein Revisionszulassungsgrund nicht dargelegt; vielmehr ist in diesen Fällen die Restitutionsklage der statthafte Rechtsbehelf. 2. NV: Dem Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör wird dadurch entsprochen, dass sich der von ihm bestellte Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung äußern kann; einer gesonderten Ladung des Beteiligten bedarf es grundsätzlich nicht. 3. NV: Die Verhandlung und Entscheidung über eine Restitutionsklage ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gleichzeitig anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen. Ein Ermessen des Gerichts besteht diesbezüglich nicht.

§ 41 Nr. 6 ZPO erfasst nur den Fall der Mitwirkung an einer Entscheidung in einer unteren Instanz, nicht aber den Fall, dass der Richter in der gleichen Instanz an einer vorangegangenen Entscheidung mitgewirkt hat, beispielsweise an dem einer Nichtigkeitsklage vorausgegangenen Urteil (BGH - V ZR 16/80 - 5.12.1980; BGH - AnwZ(B)27/93 - 14.03.1994 - BGHZ 125, 288).

Normenkette:

ZPO § 41 Nr. 6; FGO § 51 Abs. 1;

Gründe