FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.07.2009
2 K 319/09
Normen:
AO § 196; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 65 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gesetzlicher Richter; Finanzrechtsweg gegen Prüfungsanordnung; Sachantrag als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 2 K 319/09

DRsp Nr. 2010/4145

Gesetzlicher Richter; Finanzrechtsweg gegen Prüfungsanordnung; Sachantrag als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage

1. Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Gericht als organisatorische Einheit und das erkennende Gericht als Spruchkörper. 2. Bei der Prüfungsanordnung handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist. 3. Die Klage ist unzulässig, wenn der Kläger keinen Sachantrag stellt, obwohl er vom Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass die Klage unzulässig sein könnte, wenn kein Antrag zur Sache gestellt werde.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 196; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 65 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: