LAG Köln, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 500/14
ArbG Köln, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5134/13
Gesetzliches Schriftformerfordernis bei Urkunden und weiteren in Bezug genommenen UnterlagenSchriftformerfordernis bei Betriebsvereinbarungen und weiteren in Bezug genommenen UnterlagenZukünftige Änderungen bei Gesamtversorgungszusagen des ArbeitgebersMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung einer VersorgungsordnungKein dreistufiges Prüfungsschema bei Änderung von Versorgungszusagen
BAG, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 542/15
DRsp Nr. 2017/5744
Gesetzliches Schriftformerfordernis bei Urkunden und weiteren in Bezug genommenen UnterlagenSchriftformerfordernis bei Betriebsvereinbarungen und weiteren in Bezug genommenen UnterlagenZukünftige Änderungen bei Gesamtversorgungszusagen des ArbeitgebersMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung einer VersorgungsordnungKein dreistufiges Prüfungsschema bei Änderung von Versorgungszusagen
Orientierungssätze:1. Verweisen Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung dynamisch auf außerhalb der Urkunde existierende Bestimmungen, genügt es zur Wahrung des Schriftformgebots nach § 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, wenn die einbezogenen Regelungen bei Abschluss der Betriebsvereinbarung in schriftlicher Form vorliegen und damit ein Bezug auf spätere Fassungen sichergestellt ist.2. Mit der Einführung eines Antragserfordernisses für den Leistungsbeginn in einer Versorgungsordnung, die eine ältere Versorgungsordnung ablösen soll, wird nicht in die Höhe der Versorgungsanwartschaften eingegriffen. Eine solche Änderung ist unmittelbar an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen, die dem von der Rechtsprechung für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften entwickelten dreistufigen Prüfungsschema zugrunde liegen.
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