Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Klägerin wendet sich mit ihrer am 27.12.2017 erhobenen Sprungklage, der das beklagte Finanzamt zugestimmt hat, gegen einen ihr gegenüber am 28.11.2017 ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer, nach dem wegen einer vermeintlichen Anteilsvereinigung ohne vorausgegangenes schuldrechtliches Geschäft bei Kapitalgesellschaften vom 15.04.2014 gegen die Klägerin (vormals C) als Rechtsnachfolgerin der B (vormals D) der Tatbestand des § 1 Abs.3 Nr.2 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - verwirklicht worden sei. Die Feststellungen zum betroffenen inländischen Grundbesitz, den betreffenden Gesellschaften, zu deren Vermögen der Grundbesitz gehörte, sowie zu den jeweils zuständigen Finanzämtern wurden in einer Anlage zum Bescheid getroffen.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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