FG Nürnberg - Urteil vom 27.04.2020
6 K 143/20
Normen:
AO § 157 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1134

Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen mit der Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der Photovoltaik-Anlage; Feststellung von Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2020 - Aktenzeichen 6 K 143/20

DRsp Nr. 2020/7297

Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen mit der Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der Photovoltaik-Anlage; Feststellung von Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt nach Ergehen von Bescheiden nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b) Abgabenordnung (AO) über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit der Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb weitere Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit der Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erlassen kann.

Der Kläger ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Bezirk des beklagten Finanzamts und betreibt dort zudem eine Photovoltaikanlage. Er wohnt im Bezirk des Finanzamts T.

Er gab für die Streitjahre Erklärungen zur gesonderten Feststellung ab, in denen er Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Photovoltaik-Anlage und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er nach Durchschnittssätzen (§ 13a Einkommensteuergesetz - EStG) berechnete, erklärte.