Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob das Finanzamt nach Ergehen von Bescheiden nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b) Abgabenordnung (AO) über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit der Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb weitere Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit der Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erlassen kann.
Der Kläger ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Bezirk des beklagten Finanzamts und betreibt dort zudem eine Photovoltaikanlage. Er wohnt im Bezirk des Finanzamts T.
Er gab für die Streitjahre Erklärungen zur gesonderten Feststellung ab, in denen er Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Photovoltaik-Anlage und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er nach Durchschnittssätzen (§ 13a Einkommensteuergesetz - EStG) berechnete, erklärte.
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