FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.03.2018
10 K 3622/16
Normen:
AO § 52 Abs. 1 S. 1; AO § 60a Abs. 1 S. 1-2; AO § 60a Abs. 2 Nr. 1 -2; BVerfSchG § 4;

Gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wegen Anerkennung der Gemeinnützigkeit hinsichtlich Förderung der Allgemeinheit (hier: islamische Religionsgemeinschaft als Verein); Feststellung der Satzungsmäßigkeit für die Besteuerung der Körperschaft als bindend durch Erbringen von Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 10 K 3622/16

DRsp Nr. 2018/8899

Gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wegen Anerkennung der Gemeinnützigkeit hinsichtlich Förderung der Allgemeinheit (hier: islamische Religionsgemeinschaft als Verein); Feststellung der Satzungsmäßigkeit für die Besteuerung der Körperschaft als bindend durch Erbringen von Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft

Tenor

1.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO vom 15. Dezember 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 9. November 2016 verpflichtet, die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a Abs. 1 AO gesondert festzustellen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

4.