FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.11.2020
3 K 369/17
Normen:
BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZEV 2021, 126

Gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte bei Bedeutsamkeit der Werte für die Erbschaftsteuer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 3 K 369/17

DRsp Nr. 2020/18145

Gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte bei Bedeutsamkeit der Werte für die Erbschaftsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.256,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die am 18.September 2015 verstorbene Erblasserin, Frau A, war u. a. Eigentümerin der im Grundbuch von B, Gemarkung C, verzeichneten Grundstücke ... Diese wurden teilweise als Ackerland genutzt. Das Flurstück ... ist mit Ruinen, die Flurstücke ... sind mit Schuppen bzw. Ställen und die Flurstücke ... sind mit Einfamilienhäusern bebaut.

Der Kläger ist der Alleinerbe der Erblasserin (Erbschein des AG D vom 17. November 2015 Az.: ...). Mit Kaufvertrag vom 17. Februar 2016 (UR-Nr. ... der Notarin E) veräußerte er sämtliche Grundstücke zu einem Kaufpreis i. H. v. 292.000,00 €.

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt D forderte den Beklagten auf, die Grundbesitzwerte zum Todestag für Zwecke der Erbschaftsteuer festzustellen. Eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswertes gab der Kläger nicht ab.