FG München - Urteil vom 27.06.2007
9 K 1790/05
Normen:
EStG (1999) § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1, 2, 3, 4 § 20 Abs. 4 § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a, b § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1923

Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen; Werbungskosten

FG München, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 9 K 1790/05

DRsp Nr. 2007/15579

Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen; Werbungskosten

1. Gibt der Gesellschafter einer GmbH, an der er i.S. von § 17 EStG beteiligt ist, ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung des Steuerpflichtigen eingesetzt werden, so liegt eine steuerschädliche Verwendung des Darlehens vor, die zur vollumfänglichen Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt. Insoweit ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Schuldzinsen für das Darlehen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgesetzt hat oder ob sich die Finanzierungskosten infolge des Sparerfreibetrags tatsächlich nicht steuermindernd ausgewirkt haben. 2. Die Neufassung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 ist auch dann anzuwenden, wenn zwar der zu beurteilende Lebensversicherungsvertrag bereits vor dem 13.2.1992 abgeschlossen worden ist, wenn aber ein "steuerschädlicher" Darlehensvertrag, für den die Lebensversicherung als Sicherheit dient, erst nach dem 13.2.1992 abgeschlossen worden ist. Insoweit liegt kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor.

Normenkette:

EStG (1999) § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1, 2, 3, 4 § 20 Abs. 4 § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a, b § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand: